§ 11 Wr BauO; § 81 Wr BauO
Der VwGH erörtert, dass bei Veränderungen die erneute Offenlegung der Bebauungsregelungen beantragt werden kann. Weiters prüft er, ob Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser bei Bestimmung des Gebäudeumrisses gemäß § 81 Abs 2 Wr BauO zu berücksichtigen sind.