§ 29 LDG 1984; § 30 LDG 1984; § 17 SchUG 1986
Der VwGH erörtert, dass nur Religionslehrer zur Erteilung von Religionsunterricht legitimiert sind. Die Unterrichtungen durch einen Nicht-Religionslehrer stellt eine missbräuchliche Nutzung der pädagogischen Freiheit dar.