§ 4 StudFG 1992; Art 7 FreizügigkeitsV
Der VwGH erörtert, dass die Studienbeihilfe als soziale Vergünstigung nach Art 7 der FreizügigkeitsVO zu qualifizieren ist und legt dar, dass auf dem Gebiet der Universitätsausbildungsförderung bei Wanderarbeitnehmern kein Zusammenhang zwischen dem früheren Tätigkeitsbereich und dem Studium erforderlich ist.