§ 4 lit b Krnt NatSchG 2002; § 9 Abs 1 Krnt NatSchG 2002; § 53 Krnt NatSchG 2002
Der VwGH erörtert, dass die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses auf einer Bundesstraße nicht in den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde fällt; die Verkehrssituation kann daher weder die Ablehnung einer beantragten naturschutzbehördlichen Genehmigung noch die Anordnung von Auflagen rechtfertigen.