Zusammenfassung: Der Entscheidung liegt die Beschwerde eines Homosexuellen zugrunde, der sich durch die Strafbarkeit homosexueller Handlungen mit Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren (§ 209 StGB) und in der Folge durch die Erwähnung in einer Anfragebeantwortung des BMJ beschwert erachtet. Der EGMR führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer einer erniedrigenden Behandlung gemäß Art 3 MRK wurde, wenn seine persönlichen Daten in einer Anfragebeantwortung des BMJ nicht offengelegt wurden.