§ 1 JN; § 41 ZPO; § 43 Abs 2 2.Fall ZPO
Der OGH erörtert, dass Aufwendungen für außergerichtliche Vergleichsgespräche im Regelfall weiter nur als vorprozessuale Kosten berücksichtigt werden können. Weiters nimmt er Stellung zur Kostenbestimmung im Falle eines Prozessunterliegens des Klägers, das auf den Empfang einer Teilzahlung vor dem Verfahren zurückzuführen ist.