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OGH, 05.04.2005, 4 Ob 15/05t (Zivilrecht)

ZivilrechtÖJZ-LSK 2005/180 Heft 16 v. 15.8.2005

§ 1042 ABGB; § 1479 ABGB

Der OGH erörtert, dass sich die Verjährung eines Verwendungsanspruchs nach § 1042 ABGB nach der Verjährungsfrist des beglichenen Forderungsrechts richtet. Wird also eine Schadenersatzpflicht erfüllt, verjährt ein daraus resultierender Verwendungsanspruch in der für Schadenersatzansprüche maßgeblichen Verjährungsfrist (im Regelfall drei Jahre).

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