§ 142 Abs 2 StGB; § 141 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 5a StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Der OGH nimmt Stellung zur Bestimmung der wertmäßigen Geringfügigkeit eines Deliktsobjekts, wobei er die allenfalls auch unterschreitbare Obergrenze mit 100,-- festlegt. Weiters legt er dar, dass der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegenüber dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nur subsidiär zur Anwendung gelangt.