§ 230 Abs 2 ZPO; § 84 ZPO; § 85 ZPO; § 41 JN; § 43 JN
Der OGH eröffnet, dass der Mangel eines Prozessvorbringens auch in einem nicht fristgebundenen Schriftsatz die amtswegige Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens erfordert. Sofern Angaben zur Gerichtszuständigkeit fehlen, muss also die Verbesserung der Klage ermöglicht werden.