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VwGH, 18.09.2003, 2001/15/0003 (Finanzrecht)

FinanzrechtVwGH-F 2005/52ÖJZ 2005, 602 Heft 14 und 15 v. 15.7.2005

§ 9 BAO

Der VwGH erörtert, dass die Gesellschafter einer OEG keine Überprüfungspflichten treffen, soweit ein Gesellschafter die Vertretungsbefugnis innehat. Anders als bei Beauftragung einer gesellschaftsfremden, außenstehenden Person kann ihnen bei der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter auch kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden.

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