§ 35 nö SHG 2000
Der VwGH erörtert, dass den Sozialhilfeempfänger eine Zuzuahlungspflicht zur Sozialhilfeleistung trifft, sofern er im Zeitpunkt der Gewährung Einkünfte oder Vermögenswerte besitzt. Weiters prüft der VwGH, unter welchen Voraussetzungen erhöhte Familienbeihilfenzahlungen zulässigerweise als Einkommensbestandteil behandelt werden können.