§ 71 AVG
Der VwGH erörtert, dass die fehlende Gelegenheit eines in Schubhaft befindlichen Fremden zur Kontaktierung eines Rechtsanwalts in seiner Muttersprache kein unabwendbares Ereignis darstellt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte.
VwGH, 25.09.2003, 2001/18/0021; VwGH, 25.09.2003, 2001/18/0031