§ 24 Abs 3 lit b StVO 1960
Der VwGH erörtert, dass eine Haus- und Grundstückseinfahrt keine vorgeschriebenen Breitenmaße aufweisen muss; auch eine Benützbarkeit durch bloß schmale Fahrzeuge ändert nichts an der Qualifikation als Haus- und Grundstückseinfahrt.