§ 34 Abs 2 StPO; § 267 StPO; § 281 Abs 1 Z 8 StPO
Der OGH erörtert, dass der Verfolgungsverzicht des Staatsanwalts keine Rechtsfolgen nach sich zieht, wenn er sich nur auf die Subsumtion des historischen Tatgeschehens bezieht. Eine Strafverurteilung wegen dieser Tat begründet keine Anklageüberschreitung.