§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994
Der VwGH erörtert, dass die Abrufberechtigung zur Lieferung von Waren, die noch im Kühlraum des Eigentümers gelagert sind, keine Verfügungsmacht des Leistungsempfängers begründet und somit noch nicht als Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn zu qualifizieren ist.