§ 27 Abs 1 Z 4 EStG
Der VwGH erörtert, dass die infolge einer gerichtlichen Zuteilung erhaltene Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, die keiner Umsatzbesteuerung unterliegen.
VwGH, 19.03.2002, 96/14/0087
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG
Der VwGH erörtert, dass die infolge einer gerichtlichen Zuteilung erhaltene Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, die keiner Umsatzbesteuerung unterliegen.
VwGH, 19.03.2002, 96/14/0087