§ 307 EO; § 1425 ABGB; § 325 EO; § 329 EO
Der OGH erörtert, dass das Aufteilungsverfahren nach § 307 EO nur zur Anwendung gelangt, sofern die Geldsummen beim Exekutionsgericht erlegt wurden; über die Teilung der bei anderen Gerichten hinterlegten Gegenständen oder Geldbeträgen entscheidet entweder das Obsiegen des besseren Rechts an der Sache oder aber eine einvernehmliche getroffene Vereinbarung.