§ 31 Abs 1 MedG
Der OGH legt dar, dass die Information über einen öffentlichen Vorfall nicht vom Redaktionsgeheimnis umfasst ist.
OGH 25.09.2003, 15 Os 69/03
§ 31 Abs 1 MedG
Der OGH legt dar, dass die Information über einen öffentlichen Vorfall nicht vom Redaktionsgeheimnis umfasst ist.
OGH 25.09.2003, 15 Os 69/03