§ 31 Abs 1 MedG
Der OGH legt dar, dass die Information über einen öffentlichen Vorfall nicht vom Redaktionsgeheimnis umfasst ist, im Fall eines nicht öffentlichen Hinweises aber den Schutz der persönlichen Daten des Informanten erfordert.
OGH 25.09.2003, 15 Os 69/03