§ 180 Abs 1 StPO; Art 4 PersFrSchG; § 182 Abs 2 StPO; § 429 Abs 2 Z 5 StPO; § 179a Abs 1 StPO
Der OGH erläutert, dass es die verfassungskonforme Auslegung gebietet, bei der Verhängung der Untersuchungshaft die Vernehmung des anfänglich vernehmungsunfähigen Beschuldigten ohne unnötigen Aufschub nachzuholen.