Wr GetränkesteuerG
Der VwGH erörtert, dass der Abgabenschuldner, der erst nach der Entscheidung des EuGH vom 9.3.2000 einen Rechtsbehelf gegen die Getränkesteuervorschreibung geltend gemacht hat, nicht von den Rechtswirkungen des Urteils profitieren kann.
VwGH, 19.03.2003, 2002/16/0255