§ 31 FinStrG
Der VwGH legt dar, dass der Fristenlauf für die Verjährung eines Strafbescheids im Verwaltungsstrafverfahren mit dessen mündlicher Verkündung beginnt.
VwGH, 19.12.2002, 2002/16/0149
§ 31 FinStrG
Der VwGH legt dar, dass der Fristenlauf für die Verjährung eines Strafbescheids im Verwaltungsstrafverfahren mit dessen mündlicher Verkündung beginnt.
VwGH, 19.12.2002, 2002/16/0149