§ 51 StGB; § 90a Abs 1 StPO; § 90d StPO; § 90f Abs 2 StPO
Der OGH verneint die Gesetzmäßigkeit der Verbindung mehrerer diversioneller Maßnahmen und betont die Unzulässigkeit einer Anweisung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit , da ein derartiger Auftrag auch nicht Gegenstand einer Weisung nach § 51 StGB bilden kann.