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Die Bedeutung der Reinen Rechtslehre für die Rechtspraxis

Öffentliches RechtMeinrad HandstangerÖJZ 2004/38ÖJZ 2004, 621 - 627 Heft 17 v. 1.9.2004

Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag, welcher Stellenwert der Reinen Rechtslehre bei der rechtlichen Fallprüfung sowie im Gesetzgebungsverfahren zukommt und welcher praktische Nutzen sich mit ihr verbindet. Handstanger betont dabei insbesondere die Eigenverantwortung bei der Gesetzesanwendung.

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