Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag, welcher Stellenwert der Reinen Rechtslehre bei der rechtlichen Fallprüfung sowie im Gesetzgebungsverfahren zukommt und welcher praktische Nutzen sich mit ihr verbindet. Handstanger betont dabei insbesondere die Eigenverantwortung bei der Gesetzesanwendung.
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