§ 1 NÖ RettungsdienstG 1974; § 2 NÖ RettungsdienstG 1974; § 5 NÖ RettungsdienstG 1974
Der VwGH beschreibt den gebotenen Leistungsumfang eines Rettungsdienstes und legt dar, dass eine Person, die ausschließlich Krankentransporte übernimmt, diese Funktion nicht innehaben kann.