Art VII Abs 2 Z 7 NSchG
Der VwGH erörtert, dass eine eine bloße Kontrollfunktion erfüllende Arbeit nicht als Tätigkeit mit einem Bildschirm qualifiziert werden kann.
VwGH, 07.08.2002, 99/08/0101
Art VII Abs 2 Z 7 NSchG
Der VwGH erörtert, dass eine eine bloße Kontrollfunktion erfüllende Arbeit nicht als Tätigkeit mit einem Bildschirm qualifiziert werden kann.
VwGH, 07.08.2002, 99/08/0101