Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass der Beamtenstatus eines Sachverständigen noch keinen Schluss auf dessen Befangenheit zulässt und beschreibt die diesbezügliche Rügepflicht des Beschwerdeführers bei Einbringung einer Beschwerde an den VwGH. Weiters nimmt er Stellung zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlungsführung und zur Angemessenheit der Verfahrensdauer.