Zusammenfassung: Die Autoren nehmen ein Urteil des OLG Linz aus dem Jahr 2002 zum Anlass, die Zulässigkeit der Zugrundelegung weiterer als der in § 190 Abs 1 StPO angeführten gelinderer Mittel (Kaution, Bürgschaft oder Gelöbnis nach § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO) bei Fluchtgefahr zu prüfen. Nach eingehender Auslegung und kritischer Analyse der Argumentationslinien des OLG Linz erörtern sie den taxativen Charakter der Bestimmung und erläutern die rechtliche Qualifikation des Begehrens des OStA auf Aufhebung gelinderer Mittel im Beschwerdeverfahren vor dem OLG.