Zusammenfassung: Der OGH legt dar, dass der Gemeinschuldner nicht legitimiert ist, die Umänderung der Firmenbezeichnung im Konkurs der GmbH dem Firmenbuchgericht zu melden, da diese Mitteilung als Rechtshandlung mit Bezugnahme auf die Konkursmasse zu qualifizieren ist.
OGH20.02.2003, 6 Ob 145/02w