§ 1 AHG; § 530 Abs 1 Z 7 ZPO; § 530 Abs 2 ZPO
Der OGH nimmt Stellung zur Zurechenbarkeit des Wissensstands des beliehenen Unternehmens an den Rechtsträger und beschreibt den Verfahrensgegenstand bei Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer in einer Urkunde aufscheinenden Zeugenaussage. Weiters betont er die Unzulässigkeit der Zurückbehaltung von Beweismitteln für ein Wiederaufnahmeverfahren.