Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit der Bestimmung des § 260 Abs 4 ZPO, der die Beanstandung einer Missachtung der Geschäftsverteilung nach Streiteinlassung nicht mehr vorsieht und somit insbesondere bei einem nachträglichen Richterwechsel ein Spannungsfeld zum gebotenen Recht auf den gesetzlichen Richter schafft, auseinander. Schimanko spricht sich deshalb für eine nachträgliche Rügebefugnis aus und nimmt Stellung zur Heilung von Verletzungen der Geschäftsverteilung.