§ 15 UWG; § 34 MSchG; § 37 MSchG; § 1 JN
Der OGH führt aus, dass die Klage auf Zustimmung des Beklagten in die Löschung einer sittenwidrig bekommenen Marke als Markenlöschungsantrag zu qualifizieren ist, dessen Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fällt.