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Entscheidung - OGH, 24.10.2001, 3 Ob 224/01i

InsolvenzrechtEvBl 2002/66EvBl 2002, 269 - 270 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 216 EO; § 47 Abs 3 KO; § 213 EO

Die Prüfung der Begleichung einer Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder aus einer Sondermasse fällt in die Kompetenz des Konkursgerichts; die strittige Forderung ist nicht in die Verteilung miteinzubeziehen. Eine Sachentscheidung ist bei einem Widerspruch im Verteilungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen; eine dennoch getroffene Sachentscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

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