§ 5 Abs 1 lit I oö NatSchG
Der VwGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen Veränderungen an Entwässerungsanlagen nicht mehr als Reparaturmaßnahmen qualifiziert werden können, sondern eine Neuschaffung der Anlage begründen, die eine naturschutzrechtliche Genehmigung erfordert.