§ 7 Abs 2 EO
Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch qualifizierte Urkunden bildet kein Äquivalent für die Verbindlichkeit des Gläubigers, dies im Exekutionsantrag durch entsprechende Fakten zu untermauern und somit dem Verpflichteten eine Zulässigkeitskontrolle zu ermöglichen.