§ 162 BAO
Der VwGH erörtert, dass die Abzugsfähigkeit betrieblicher Ausgaben die Bezeichnung des Leistungsempfängers voraussetzt und legt dar, dass die Geltendmachung gewährter unbarer Sachrabatte die Konkretisierung der Waren erfordert.
VwGH, 31.01.2001, 98/13/0156