§ 391 EO; § 399 EO
Der OGH erörtert, dass ein vor Ablauf der Verfügungsfrist einer einstweiligen Verfügung gestellter Sicherungsantrag als Verlängerungsantrag zu behandeln ist und betont die Unzulässigkeit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Zeitablaufs bei noch unentschiedenem Verlängerungsantrag.