§ 206 Abs 1 StGB; § 207 Abs 1 StGB
Ist die Tathandlung des § 207 StGB aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung nach § 206 Abs 1 StGB als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, erfolgt keine gesonderte Verurteilung nach § 207 StGB.