Art 4 Abs 1 7.ZPMRK; § 81 Abs 1 Z 2 StGB; § 5 Abs 1 StVO; § 99 Abs 6 lit c StVO
Der OGH erläutert, dass bei Verursachung einer fahrlässigen Tötung oder Verletzung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO der strafgerichtlichen Ahndung der Vorrang vor der verwaltungsbehördlichen Verfolgung zukommt und beschreibt die Rechtsfolgen der Missachtung der Subsidiaritätsbestimmung durch die Verwaltungsbehörde.