Zusammenfassung: Der Entscheidung liegt die Beschwerde zweier österreichischer Staatsbürger zugrunde, denen die gerichtliche Bewilligung ihrer Übereinkunft über die gemeinsame Obsorge für das gemeinsame Kind nach der Scheidung abgelehnt wurde.
EGMR, 22.11.2001, über die Beschw Nr.36.222/97 im Fall R W und C T G-W gg Österreich