§ 387 Abs 2 EO; § 387 Abs 3 EO
Der OGH erörtert, dass die Zuständigkeitsbestimmung des § 387 Abs 3 EO nur dann heranzuziehen ist, wenn die Entscheidungsbefugnis eines österreichischen Gerichts auch im Hauptverfahren bestand.
OGH 13.08.2002, 1 Ob 140/02y