§ 662 ABGB; § 686 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Vermächtnisnehmer nur für jene Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen muss, bei denen eine Bezugnahme zum Vermächtnisgegenstand besteht.
OGH 13.08.2002, 1 Ob 150/02v
§ 662 ABGB; § 686 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Vermächtnisnehmer nur für jene Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen muss, bei denen eine Bezugnahme zum Vermächtnisgegenstand besteht.
OGH 13.08.2002, 1 Ob 150/02v