§ 1 JN; § 97 nö FLG
Die Klage eines Nutznießers eines Wegerechts über Grundstücke, die im Zusammenlegungsbereich einer Flurbereinigungsmaßnahme liegen, auf Abtragung eines Zauns und Unterlassung weiterer störender Handlungen fällt in die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde.