§ 135 Abs 1 StGB
Der OGH erörtert den Zeitpunkt der Vollendung des Delikts der dauernden Sachentziehung und erläutert, dass sich an der Strafbarkeit aufgrund dieses Delikts nichts mehr ändert, wenn der Besitzer das entzogene Gut zufällig wiederbekommt.
OGH 08.08.2002, 15 Os 73/02