§ 20 Abs 6 StGB
Der OGH erörtert, dass bei Vorliegen mehrerer durch eine Straftat bereicherter Personen die Abschöpfung je nach der tatsächlichen Bereicherung jedes einzelnen vorzunehmen ist.
OGH 28.05.2002, 11 Os 56,57/02
§ 20 Abs 6 StGB
Der OGH erörtert, dass bei Vorliegen mehrerer durch eine Straftat bereicherter Personen die Abschöpfung je nach der tatsächlichen Bereicherung jedes einzelnen vorzunehmen ist.
OGH 28.05.2002, 11 Os 56,57/02