§ 5 Z 1 EuGVÜ
Der OGH bestimmt (in Ablehnung zweier OGH-Entscheidungen aus dem Jahr 1997), dass der Gerichtsstand zur Geltendmachung eines vertraglichen Rückzahlungsanspruchs am Standort der ursprünglich geschuldeten Leistungserfüllung liegt.
OGH 28.05.2002, 4 Ob 116/02s