§ 6 StEG; Art 6 Abs 1 MRK
Der OGH erörtert, dass in Verfahren zur Beurteilung eines geltend gemachten strafrechtlichen Entschädigungsanspruchs die grundrechtlichen Vorgaben des Art 6 MRK keine öffentliche Prozessführung und Entscheidungsverkündung in allen Instanzen erfordern.