Zusammenfassung: Der Entscheidung liegt die Beschwerde einer Person zugrunde, die sich durch die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über ein medienrechtliches Entschädigungsbegehren beschwert erachtete.
EGMR, 21.03.2002, über die Beschw Nr. 32.636/96 im Fall A.T. gg Österreich