§ 419 ZPO; § 402 Abs 1 EO
Der OGH erörtert, dass ein Irrtum der Partei bei der Abfassung eines Schriftsatzes als berichtigungsfähiger Gerichtsfehler qualifiziert werden kann und dass ein stattgebender Beschluss des Rekursgerichts zur Richtigstellung einer Provisorialmaßnahme keiner Anfechtung mittels Revisionsrekurs unterliegt.