§ 88 KO
Der Konkursgläubiger hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Gläubigerausschuss und demzufolge auch keine Rekursberechtigung gegen seine Nichtaufnahme.
OGH 24.01.2002, 8 Ob 281/01h
§ 88 KO
Der Konkursgläubiger hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Gläubigerausschuss und demzufolge auch keine Rekursberechtigung gegen seine Nichtaufnahme.
OGH 24.01.2002, 8 Ob 281/01h